Er habe seine Sicht der Dinge geschildert und zu welchen Erkenntnissen man komme, das wisse er halt auch nicht (pag. 424, Z. 39 ff.). Würde die Variante eines Schlages mit einem kantigen bzw. eckigen Gegenstand gegen den Kopf von † L.________ nicht mit dem tatsächlichen Geschehensablauf übereinstimmen, so wäre selbstredend eine deutlich heftigere Gegenwehr auf die entsprechenden Vorhalte zu erwarten gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, dass die beiden grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf eher auf ein heftiges Einwirken eines entsprechend geeigneten Gegenstands denken lassen würden, gab der Beschuldigte von sich aus was folgt zu Protokoll: