Mit den Erkenntnissen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten und den Ausführungen im morphometrischen Gutachten wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragungen mehrfach konfrontiert. Seine Aussagen fielen hierzu bereits zu Beginn auffallend karg und gleichgültig aus. So führte er nämlich anlässlich der delegierte Einvernahme vom 24.08.2021 auf Vorhalt, dass die festgestellten Kopfverletzungen am Leichnam von † L.________ nicht mit seinen Angaben zu den Sturzgeschehen übereinstimmen können, aus, er könne dazu nicht viel sagen. Er habe seine Sicht der Dinge geschildert und zu welchen Erkenntnissen man komme, das wisse er halt auch nicht (pag.