45 (pag. 3100 Z. 23 ff.). Folglich antwortete der Beschuldigte lediglich pauschal und seine Reaktion wirkte sehr genervt. Weiter wurden dem Beschuldigten die rechtsmedizinischen Erkenntnisse mehrfach vorgehalten. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2777 f.; Hervorhebungen im Original): Mit den Erkenntnissen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten und den Ausführungen im morphometrischen Gutachten wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragungen mehrfach konfrontiert.