auf die Aussagen des Beschuldigten, welche er oberinstanzlich im Zusammenhang zur Frage seines angeblichen Standortes tätigte, einzugehen. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vorgehalten, dass er gesagt habe, im W.________ (Örtlichkeit) nach dem Aussteigen aus dem Auto hinten um dieses herumgelaufen zu sein. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies eigentlich so richtig sein müsste (pag. 3100 Z. 19 ff.). Zur Frage, weshalb er nicht vorne um den U.________(Fahrzeug) gelaufen sei, da dies einerseits viel kürzer gewesen wäre und er nicht über die schneebedeckte Wiese hätte gehen müssen, antwortete der Beschuldigte: «Ah nicht. Okay, mein Gott.