Im Übrigen hätte die Verteidigung bereits anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2021 intervenieren und sagen können (und müssen), dass es sich um einen falschen Vorhalt handelt. An der Schlusseinvernahme wurde dem Beschuldigten seine Aussage, wonach er ein bis zwei Meter hinter dem Opfer gestanden sei, erneut vorgehalten. Auf Frage, ob er dies so bestätigen könne, antwortete er wiederum mit einer leicht abgeänderten Version und zwar, dass es vermutlich ein paar Meter mehr gewesen seien, hinten am Auto (pag. 451 Z. 605 ff.). Folglich schilderte er diesmal nicht, beim Sturz des Opfers erst am Aussteigen gewesen zu sein und diesen deshalb nicht gesehen zu haben. Sodann ist ergänzend