Der Beschuldigte wurde gefragt, welche Version – d.h. ob er sich ein-zwei Meter hinter dem Opfer befunden habe oder noch im Auto gesessen habe – stimme. Daraufhin störte sich der Beschuldigte allerdings nicht an dem wie von der Verteidigung richtigerweise als falsch gerügten Vorhalt betreffend das Sitzen im Auto, sondern an dem korrekten Vorhalt. Der Beschuldigte antwortete: «Wann soll ich gesagt haben, dass ich einen Meter hinter ihr gestanden sei?» (pag. 339 Z. 44). Im Übrigen hätte die Verteidigung bereits anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2021 intervenieren und sagen können (und müssen), dass es sich um einen falschen Vorhalt handelt.