Oberinstanzlich brachte die Verteidigung vor, dem Beschuldigten seien im Zusammenhang mit der Frage seines Standorts während des Sturzes des Opfers seitens der Polizei teilweise falsche Vorhalte gemacht worden (pag. 3105). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2021 ein falscher Vorhalt gemacht wurde, indem ihm vorgehalten wurde, einmal gesagt zu haben, er sei noch im Auto gesessen und habe vom Sturz nichts mitbekommen (vgl. pag. 339 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wurde gefragt, welche Version – d.h. ob er sich ein-zwei Meter hinter dem Opfer befunden habe oder noch im Auto gesessen habe – stimme.