369 Z. 45 f.). Der Beschuldigte versuchte die Widersprüche zudem mit der Begründung, er lese die Protokolle auch nicht immer ganz durch, zu entkräften. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte verteidigt war und sowohl er als auch sein Verteidiger hätten opponieren können, wenn etwas falsch protokolliert worden wäre. Oberinstanzlich brachte die Verteidigung vor, dem Beschuldigten seien im Zusammenhang mit der Frage seines Standorts während des Sturzes des Opfers seitens der Polizei teilweise falsche Vorhalte gemacht worden (pag.