Korrigierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt hatte, †L.________ sei während der Diskussion herumgelaufen und nicht sie beide (vgl. pag. 251 Z. 89). Präzisierend ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigten in zwei Einvernahmen auf seine verschiedenen Versionen betreffend seinen Standort während des angeblichen Sturzes des Opfers aufmerksam gemacht wurde. Beide Male kritisierte der Beschuldigte die Protokollierung und gab an, dass beim Aufschreiben etwas falsch bzw. missverstanden worden sei (vgl. pag. 339 Z. 46 und pag. 369 Z. 45 f.).