Bei den vorherigen Einvernahmen sei beim Aufschreiben wohl irgendetwas missverstanden worden (pag. 369, Z. 28 ff.). Dieser widerspricht sich der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 30.03.2022 und in der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 erneut, indem zur zweiten Version zurückkrebste, wonach er um das Auto am «herumkrakseln» gewesen sei, als † L.________ gestürzt sei und die Sache daher bereits passiert sei, als er zu ihr gekommen sei. Sie seien eben nicht, wie es in der ersten Einvernahme protokolliert wurde, dort oben zusammen herumgelaufen (pag. 450, Z. 563 ff.; pag. 451, Z. 575 ff. und Z. 588 ff.; pag. 451, Z. 593 ff.; pag. 2611, Z. 37