327 Z. 549 f.). Betreffend den Standort des Beschuldigten während des angeblichen Sturzes von †L.________ kann sich die Kammer ebenfalls den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2774 f.): Genauso widersprüchlich und dies keineswegs in einem unerheblichen Sinne, wie es seitens der Verteidigung ausgeführt wurde (pag. 2651), fallen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Aufenthalt während des angeblichen Sturzes von † L.________ aus. So gab der Beschuldigte nämlich im Rahmen seiner tatnächsten Befragung zu Protokoll, dass sie beide im W.________ (Örtlichkeit) aus dem Auto gestiegen seien.