Im Übrigen konnte der Beschuldigte keine Erklärung abgeben, weshalb das Opfer insgesamt fünf Verletzungen im Sinne von Hautdurchtrennungen an Stirn und Kopf hatte, aber gemäss seiner Schilderung zweimal gestürzt sei. Er sagte lediglich, dass sie vielleicht beim Verladen in den Wagen noch den Kopf gestossen habe (vgl. pag. 424 Z. 49 ff.). Ebenso wenig hatte der Beschuldigte eine Erklärung für die Rippenbrüche des Opfers (vgl. pag. 328 Z. 593 ff.). Diesbezüglich