Damals gab der Beschuldigte an, das Opfer sei auf dem Rücken gelegen (pag. 402/413) und er sei mit dem Opfer auf seinen Armen vornüber gefallen, habe das Opfer wieder hochgehoben und sei weiter zum Heck des Autos gegangen (pag. 403/414; vgl. pag. 1131 und 1141). Zudem erscheint fraglich, wie sich das Opfer an der linken Seite der Stirn und des Hinterkopfes hätte Verletzungen zuziehen sollen, obwohl es gemäss dem Beschuldigten nach dem Sturz auf der rechten Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Linksseitige Verletzungen lassen sich sodann auch nicht wirklich damit erklären, dass der Beschuldigte mit dem Opfer auf dem Weg zum Auto noch hingefallen sein will.