Es sei dunkel gewesen, alles voller Schnee (pag. 331 Z. 748). Diese Aussagen sind eindeutig als Schutzbehauptung zu werten. Zur Lage, wie er das Opfer am Boden vorgefunden haben will, gab der Beschuldigte zunächst an, das Opfer sei seitlich gelegen, so halb mit dem Rücken am Boden. Er glaube, es sei die rechte Seite gewesen (pag. 269 Z. 251). Dies widerspricht seiner Aussage und dem Vorzeigen anlässlich der am 12. Juli 2021 durchgeführten Tatrekonstruktion (pag. 400 ff. und 1123 ff.). Damals gab der Beschuldigte an, das Opfer sei auf dem Rücken gelegen (pag.