268 Z. 206 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschuldigte sowohl im Vergleich der verschiedenen Einvernahmen als auch teilweise noch während der gleichen Einvernahme widersprach. Zwar könnte mit «Ausrutschen» oder «Stolpern» jeweils der gleiche Mechanismus gemeint sein. Allerdings verwendete der Beschuldigte selbst jeweils mehrere Bezeichnungen, weshalb er also auch selbst zwischen Stolpern und Ausrutschen unterschied. Folglich sind diese Diskrepanzen als Widersprüche zu werten. Schliesslich gab der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens sogar an, nicht zu wissen, weshalb sie dort umgefallen sei. Es sei dunkel gewesen, alles voller Schnee (pag.