Im Verlaufe der Einvernahme wurde seine Aussage jedoch weniger konkret und er gab an, sie sei ausgerutscht oder gestolpert (pag. 251 Z. 94). Im Rahmen der nächsten Einvernahme sagte er, †L.________ sei gestolpert (pag. 265 Z. 104 f.). Nachdem er aufgefordert wurde, zu beschreiben, wie †L.________ gestürzt sei, wollte der Beschuldigte allerdings plötzlich nicht mehr sicher wissen, dass sie gestolpert sei. So sagte er: «So ganz genau kann ich das nicht umschreiben. […] Ich kann nicht sagen, ob und wie sie ausgerutscht oder gestolpert ist» (pag. 268 Z. 206 ff.).