1005 ff.) bringen lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach es ca. 10 cm Schnee gehabt habe. Allerdings ist der Fotodokumentation zu entnehmen, dass die Örtlichkeit eben ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern das Gelände dort hätte uneben sein sollen. Der Beschuldigte machte diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Lediglich die Tatsache, dass es zurzeit des Vorfalles Schnee hatte, führt nicht zwingend zu einer Unebenheit. Zudem ist frag-