Diese Argumentation steht zunächst im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach das Opfer angetrunken gewesen sei. Ferner ist entgegen der Verteidigung durchaus ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in diesem Zusammenhang hätte lügen sollen und zwar, um – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Opfer plötzlich gestürzt sein sollte. Demgegenüber in Einklang mit den objektiven Beweismitteln (vgl. pag. 1005 ff.) bringen lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach es ca. 10 cm Schnee gehabt habe.