Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschuldigte in diesem Zusammenhang hätte lügen sollen, das Opfer dessen Bier erst im Auto geöffnet und die Fahrt weniger als 10 Minuten gedauert habe, weshalb fraglich sei, wieviel bereits getrunken worden sei und ob dies entweder tatsächlich schon messbar wäre oder aber der Alkohol bereits wieder abgebaut gewesen wäre (pag. 3105), verfangen nicht. Diese Argumentation steht zunächst im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach das Opfer angetrunken gewesen sei.