Betreffend den angeblichen Alkoholkonsum des Opfers hielt die Vorinstanz jedoch zutreffend das Folgende fest (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2775): Die Aussagen des Beschuldigten sind immerhin dahingehend konsequent, als dass er zu Protokoll gab, † L.________ habe an diesem Tag bzw. direkt vor dem angeblichen Sturz im W.________ (Örtlichkeit) Alkohol getrunken (pag. 250, Z. 39 ff.; pag. 265, Z. 105 f.). Dem Beschuldigten kann diesbezüglich aber eine direkte Lüge nachgewiesen werden. So konnte nämlich im Blut von † L.________ kein Ethanol nachgewiesen werden (pag. 1919). Auf entsprechenden Vorhalt konnte der Beschuldigte dafür auch keine Erklärung liefern.