__ bereits etwas getrunken gehabt (pag. 250 Z. 40 f.), es bestimmt 10 cm Schnee gehabt habe (pag. 251 Z. 88) und es dort unwegsam sei (pag. 251 Z. 90). Im Rahmen der nächsten Einvernahme ergänzte er schliesslich sogar, erwähnen zu müssen, dass †L.________ schon angetrunken gewesen sei (pag. 265 Z. 105) und wiederholte, dass es 10 cm Schnee gehabt habe (pag. 268 Z. 208) sowie das Gelände uneben gewesen sei (pag. 268 Z. 210). Betreffend den angeblichen Alkoholkonsum des Opfers hielt die Vorinstanz jedoch zutreffend das Folgende fest (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.