Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme geltend, †L.________ sei auf dem AK.________ (Örtlichkeit) auf den «Gring» gefallen. Diese Aussage tätigte er schon zu Beginn dieser ersten Einvernahme und insbesondere noch bevor ihm die bei †L.________ festgestellten Kopfverletzungen vorgehalten worden sind (vgl. pag. 250 Z. 29 f.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschuldigte versuchte, nachvollziehbar darzulegen, dass und weshalb das Opfer gestürzt sei. So wies er darauf hin, dass †L.________ bereits etwas getrunken gehabt (pag.