Es handle sich hierbei um ein Werkzeug. Im Rapport wurde ein Bild dieses Werkzeugs, bei welchem es sich um einen beil- oder hammerähnlichen Gegenstand mit einem spitzen Ende handelt, zur Veranschaulichung eingefügt (pag. 1829). Diese Suche passt wiederum zu den Erkenntnissen der Rechtsmedizin, wonach grundsätzlich beispielsweise bestimmte Hammerarten als Tatwaffe denkbar seien (vgl. pag. 1897). Bezeichnend sind auch weitere vom Beschuldigten vor dem 16./17. Januar 2021 getätigte Suchanfragen im Internet, wobei diese gegen Ende des Jahres 2020 gehäuft zu finden waren. Der Beschuldigte suchte etwa nach diversen Filmen wie «AR.