hatte, bei welcher u.a. am Wohnort des Opfers bzw. von AJ.________, der direkt gegenüber dem Opfer wohnhaft war, ein grünes Fähnchen eingesteckt war (pag. 1561). Auf Vorhalt der Platzierung dieses Fähnchens gab der Beschuldigte an, dass dies früher «AJ.________ (Spitzname)» Wohnort gewesen sein dürfte. Jetzt würde es L.________ (Vorname Opfer) Wohnort sein. Die würden ja nebeneinander wohnen (pag. 344 Z. 268 ff.). Ob das Fähnchen mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang steht, lässt sich nicht eindeutig klären. Dass aber ausgerechnet dort ein Fähnchen eingesteckt war, ist äusserst merkwürdig. Unklar ist, wann der Beschuldigte das Fähnchen eingesteckt hatte. Nicht nachvollziehbar wäre, weshalb