432 Z. 405 f.). An der Schlusseinvernahme zeigte sich der Beschuldigte plötzlich selbst erstaunt, dass er das Handy nicht dabei hatte (pag. 446 Z. 390 ff. und Z. 412 ff.) und gab an, dass er sich in G.________(Ort) nicht mehr «soo» gut auskenne (pag. 448 Z. 490). Nach Überzeugung der Kammer ist die angebliche Suche nach dem Domizil des Opfers als Schutzbehauptung abzutun. Dem Beschuldigten ging es bei seiner Suche um das W.________ (Örtlichkeit), den nachmaligen Tatort (bzw. den Ort, wo dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt wurden). Im Zusammenhang mit dem Suchverlauf des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an seinem Domizil eine Landkarte aufgehängt