39 gehabt haben will – für eine anderweitige Navigationshilfe gibt es keine Anhaltspunkte und eine solche wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte erneut gefragt, weshalb er sein Handy nicht dabei hatte. Daraufhin gab er im Wesentlichen an, dies nicht zu wissen und man müsse es ja nicht immer dabeihaben (vgl. pag. 431 f.). Ferner machte er geltend, dass es ihm ausreiche, – wenn er den Weg von früher kenne – im Vorfeld kurz nachzuschauen (pag. 432 Z. 405 f.).