Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bereits am 15. Januar 2021 beim Opfer vorbeiging (vgl. etwa pag. 152 f.). Aus den ausgewerteten Daten geht hervor, dass das Handy des Beschuldigten am 15. Januar 2021 den ganzen Tag den Standort in I.________(Ort) (Domizil des Beschuldigten) auswies (pag. 1484 und 1510). Folglich ist fraglich, weshalb der Beschuldigte sein Handy damals nicht mitgenommen hatte, wenn er doch angeblich Unsicherheiten in Bezug auf den Weg zum Opfer