Nachdem er zunächst mit einer Gegenfrage («Also ich bin doch an zwei Tagen bei ihr gewesen?» [pag. 3086 Z. 41]) antwortete, sagte er, glaublich ganz G.________(Ort) mit dem Handy bzw. mit der Google-Karte abgesucht zu haben. Er verneinte, das W.________ (Örtlichkeit) spezifisch angeschaut zu haben und machte geltend, dass R.________ viele Baustellen habe und er glaublich ein Jahr oder länger nicht dort gewesen sei und auch nicht mehr genau gewusst habe, wo †L.________ gewohnt habe (pag. 3086 Z. 35 ff. und pag. 3087 Z. 1 ff.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bereits am 15. Januar 2021 beim Opfer vorbeiging (vgl. etwa pag.