(Örtlichkeit) zu gehen. Die Antwort des Beschuldigten fiel karg und ausweichend aus, wobei er dann aber erneut angab, dass das Opfer vorgegeben habe, wo sie durchfahren würden (pag. 3086 Z. 1 ff.). Sodann machte er im Wesentlichen geltend, sich in dieser Region nicht auszukennen und sie eigentlich hätten herumfahren wollen, weil er mit ihr habe sprechen wollen (vgl. pag. 3086 Z. 7 ff.). Ausweichend sind seine Aussagen zum Vorhalt der ausgewerteten Clouddaten, wonach er bereits am 15. Januar 2021 das W.________ (Örtlichkeit) aufgerufen habe. Nachdem er zunächst mit einer Gegenfrage («Also ich bin doch an zwei Tagen bei ihr gewesen?» [pag.