_» gezoomt worden. Anhand der erstellten Kartenausschnitte sei nicht ersichtlich, dass das Domizil des Opfers an der AQ.________ (Strasse) oder der Weg dahin im Fokus der Suche gestanden hätten (pag. 1831). Beim Bereich «AP.________» handelt es sich, wie bereits im Zusammenhang mit der Fotodokumentation zur Örtlichkeit erwähnt, um einen der Strassennamen der Kreuzung des W.________ (Örtlichkeit) (vgl. pag. 1003). Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut gefragt, wessen Idee es gewesen sei, am 16. Januar 2021 abends gegen 21:40 Uhr bei Schnee und Kälte ins W.________ (Örtlichkeit) zu gehen.