331 Z. 762), nicht zutrifft und vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Stelle ausgewählt hat. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde beim Verfasser des Rapports zur Cloudauswertung nachgefragt, wie genau das Aufrufen der Kartenausschnitte des W.________ (Örtlichkeit) zu verstehen sei. Hierzu wurde erläutert, dass am 15. Januar 2021 um 17:12 Uhr (Gerätezeit) die besagten Kartenausschnitte angeschaut worden seien. Es könne eruiert werden, dass zunächst die Umgebung BT.________ und G.________(Ort) in einer Übersicht angeschaut worden sei. Daraufhin sei immer näher um den Bereich «AP.________» gezoomt worden.