1821 ff.) ist zu entnehmen, dass diverse Kartenausschnitte des W.________ (Örtlichkeit) bereits am Freitag, 15. Januar 2021 aufgerufen worden seien (pag. 1822). Am 16. Januar 2021 um 19:48 Uhr habe der Beschuldigte die Stelle W.________ (Örtlichkeit) erneut aufgerufen (pag. 1822 f.). Diese Auswertung lässt darauf schliessen, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach das Opfer die Stelle beim W.________ (Örtlichkeit) ausgesucht habe (vgl. etwa pag. 331 Z. 762), nicht zutrifft und vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Stelle ausgewählt hat.