Im Übrigen lässt sich anhand der ausgewerteten Daten (vgl. pag. 1485) die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. eine Viertelstunde vorher im W.________ (Örtlichkeit) gewesen seien (pag. 268 Z. 229 ff.), widerlegen. Zwar erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachträglich nicht genau einschätzen konnte, wie lange bzw. wie viele Minuten er und das Opfer im W.________ (Örtlichkeit) gewesen sind. Allerdings ist diesbezüglich auffällig, dass er nicht einmal einheitlich aussagte, ob das Opfer unmittelbar nach der Ankunft im W.________ (Örtlichkeit) ausstieg und dann stürzte (pag. 402/413 und 450 Z. 571