Der Beschuldigte wurde mit der Auswertung der Schritte (nicht aber mit deren Interpretation als Fluchtversuch des Opfers) konfrontiert. Daraufhin machte er oberinstanzlich erstmals geltend, zu glauben, dass er mit †L.________ in Richtung Auto gerannt sei, als er sie aufgelesen habe (vgl. pag. 3087 Z. 29 ff.). Er wisse nicht, ob das daher komme (pag. 3087 Z. 43). Demgegenüber meinte er auf den gleichen Vorhalt gegenüber der Vorinstanz, dass dies vermutlich vom Auto zu ihr gewesen sei (pag. 2616 Z. 19). Im Rahmen der Schlusseinvernahme sagte er dazu lediglich: «Ok… Das dünkt mich etwas viel. Es ist ja nur vom Auto bis zu dem Kreuz» (pag. 452 f. Z. 647 ff.).