37 stellte Beweisfrage nicht abschliessend klärt bzw. klären kann, ohne jedoch auf einer gesamtheitlichen Würdigung aller objektiven (und subjektiven) Beweismittel zu basieren – was ohnehin nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, sondern die ureigenste Aufgabe des Gerichts. Hinzu kommen weitere objektive Beweismittel, welche im Rahmen der eingangs gestellten Beweisfrage nach der Entstehungsursache der Kopfverletzung bzw. des Ausschlusses eines Unfall-/Sturzgeschehens mitzuberücksichtigen sind: Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag.