Mängel sind nicht ersichtlich. Namentlich das rechtsmedizinische und morphometrische Gutachten des IRM sind lege artis erstellt worden und die entsprechenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind unter umfassender Berücksichtigung der gesamten Beweislage vorsichtig, sorgfältig und in Kenntnis von Art. 307 StGB gezogen worden. Die rechtsmedizinische Beurteilung ist denn auch letztlich bloss ein einzelnes Mosaiksteinchen, welches die eingangs ge-