Es ist weder eine Voreingenommenheit der Sachverständigen des IRM erkennbar noch wird entgegen der Verteidigung das von der Staatsanwaltschaft geforderte Tatgeschehen übernommen. Entlastende Umstände sind ebenfalls berücksichtigt worden und es handelt sich insgesamt nicht um einseitige Gutachten. Es werden sämtliche relevanten Akten miteinbezogen und deklariert sowie die Angaben des Beschuldigten angemessen gewürdigt. Die Gutachten sind zudem verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Mängel sind nicht ersichtlich.