Gemäss dem Journal der Kantonspolizei Bern betreffend die Auswertung der Videoüberwachungsanlage des Beschuldigten sei es möglich, dass am 17. Januar 2021 um ca. 22:06 Uhr auf einem Möbel rechts im Gang der Wohnung ein Hammer mit einem Gummigriff gelegen sei (vgl. pag. 1838, Journal S. 14). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die rechtsmedizinischen Unterlagen beweiswürdigend ohne Weiteres abgestellt werden kann. Es ist weder eine Voreingenommenheit der Sachverständigen des IRM erkennbar noch wird entgegen der Verteidigung das von der Staatsanwaltschaft geforderte Tatgeschehen übernommen.