Dass die Tatwaffe bis heute nicht gefunden und sichergestellt werden konnte, vermag den Beschuldigten nicht ansatzweise zu entlasten. Zwischen dem Tatzeitpunkt (16. Januar 2021 abends) und der Anhaltung des Beschuldigten am 27. Januar 2021 sind annähernd zwei Wochen vergangen und es dürfte ein Leichtes gewesen sein, die Tatwaffe bzw. den Tatgegenstand verschwinden zu lassen – zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch die Jacke des Opfers und die Decke, welche voller Blut gewesen sei, entsorgte (pag. 273 und pag. 252 Z. 136 ff.). Beide Gegenstände sind bis heute unauffindbar und der Beschuldigte wollte nicht mehr wissen, wo er diese entsorgt habe (vgl. pag.