In der Zusammenfassung wies das IRM überdies darauf hin, es sei «jedoch vorstellbar, dass ein ähnlich geartetes Werkzeug die festgestellten Verletzungen verursacht haben könnte» (pag. 1876). Dass die Tatwaffe bis heute nicht gefunden und sichergestellt werden konnte, vermag den Beschuldigten nicht ansatzweise zu entlasten.