Seitens der Verteidigung wurde zudem vorgebracht, dass das morphometrische Gutachten des IRM den Beschuldigten insoweit entlaste, als dass die beiden bei ihm sichergestellten Klauenhämmer (Ass. 252 und 253) nicht die Tatwaffe(n) seien (pag. 3105). Auch hieraus vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn als Ergebnis des morphologischen Vergleichs hielt das IRM bloss fest, dass «keine eindeutigen morphometrischen Übereinstimmungen» hätten gefunden werden können (pag. 1875). In der Zusammenfassung wies das IRM überdies darauf hin, es sei «jedoch vorstellbar, dass ein ähnlich geartetes Werkzeug die festgestellten Verletzungen verursacht haben könnte» (pag.