36 stand, ein Schlag mit einem derartigen Gegenstand gegen den Kopf oder aber auch ein Anschlagen des Kopfes gegen einen derartigen Gegenstand denkbar sein würde. Folglich berücksichtigte das IRM auch bei dieser Beurteilung die Aussagen des Beschuldigten, weshalb es sich entgegen der Verteidigung nicht um ein einseitiges Gutachten, welches lediglich die Variante der Staatsanwaltschaft stütze, handelt. Seitens der Verteidigung wurde zudem vorgebracht, dass das morphometrische Gutachten des IRM den Beschuldigten insoweit entlaste, als dass die beiden bei ihm sichergestellten Klauenhämmer (Ass.