1887 ff.). Das IRM äusserte sich schliesslich zurückhaltend und legte sich nicht abschliessend fest, indem es ausführte, die Morphologie der Verletzungen würde aus rechtsmedizinischer Sicht eines Stürzens (aus dem Stand) zu Boden sowie Stürzens zu Boden während des Tragens des Opfers «eher» entgegenstehen und insbesondere die grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf liessen «eher» an eine heftige Einwirkung eines entsprechend geeigneten Gegenstandes denken (pag. 1896 f.). Das IRM hielt – wie bereits zitiert – weiter fest, dass betreffend die Verletzung der Stirn sowohl ein Sturz mit dem Kopf auf einen derartigen Gegen-