Sodann gilt anzumerken, dass der Beschuldigte nie geltend machte, es sei dort, wo er das Opfer getragen habe und noch einmal gestützt sei, auch noch einmal ein Gegenstand gewesen, welcher zu einer (Kopf- )Verletzung geführt hätte. Soweit die Verteidigung monierte, das rechtsmedizinische Gutachten äussere sich nicht zu einem möglichen Sturz während der Bewegung, sondern lediglich zu einem möglichen Sturz aus dem Stand (pag. 3105 und pag. 2652), gilt was folgt: Im rechtsmedizinischen Gutachten wurden die bis dahin zum Vorfall gemachten Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. pag. 1887 ff.).