1122) – einzig im Zusammenhang mit der Verletzung an der Stirn ist die Rede von einer «rechteckig geformt imponierenden Verletzung» (pag. 1897). Selbst ohne medizinischen Sachverstand ist ein solches Verletzungsbild kaum mit der örtlichen Begebenheit zu vereinbaren. Sodann gilt anzumerken, dass der Beschuldigte nie geltend machte, es sei dort, wo er das Opfer getragen habe und noch einmal gestützt sei, auch noch einmal ein Gegenstand gewesen, welcher zu einer (Kopf- )Verletzung geführt hätte.