Der amtlich verteidigte Beschuldigte muss zwar nicht seine Unschuld beweisen, aber er hätte die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu stellen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidigung eine ihrer Ansicht nach mögliche Alternative aufgreifen würde. Nebenbei bemerkt ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der kantige Betonsockel des Kreuzes bei einem Sturz im Bereich des Kreuzes die zwei Verletzungen am Hinterkopf hätte verursachen können, zumal diese nicht einmal parallel verlaufen (vgl. pag. 1122) – einzig im Zusammenhang mit der Verletzung an der Stirn ist die Rede von einer «rechteckig geformt imponierenden Verletzung» (pag.