An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will der Beschuldigte demgegenüber wieder damals davon ausgegangen sein, dass das Opfer gegen das Steinkreuz gestürzt sei (vgl. pag. 2611 Z. 44). Er ergänzte zudem, dass er nicht wisse, was sonst hätte passiert sein können (pag. 2611 Z. 46). Im Weiteren fällt auf, dass seitens der Verteidigung kein Beweisantrag gestellt worden ist, es sei in Bezug auf die Kante(n) des Steinkreuzes als mögliche Ursache der Kopfverletzungen ein morphometrisches Gutachten zu erstellen. Der amtlich verteidigte Beschuldigte muss zwar nicht seine Unschuld beweisen, aber er hätte die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu stellen.