269 Z. 246 ff.]). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme gab er zuerst an, auch nicht genau zu wissen, wo sich das Opfer den Kopf aufgeschlagen habe (pag. 452 Z. 644 f.). Plötzlich nahm er jedoch an, dass sie dort irgendwie gegen das Kreuz gefallen sei (pag. 458 f. Z. 875 f.). Anschliessend wollte er es jedoch wieder nicht wissen («Es stand dort ein grosses Steinkreuz. Ich weiss nicht, ob sie dort dagegen gefallen ist. Keine Ahnung. Ich habe mich nicht geachtet, woher die Verletzung kam» [pag. 459 Z. 901 f.]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will der Beschuldigte demgegenüber wieder damals davon ausgegangen sein, dass das Opfer gegen das Steinkreuz gestürzt sei (vgl. pag.