35 handeln dürfte. Signifikant in diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen des Beschuldigten, welche in Bezug auf das Kreuz bzw. dessen Sockel als Verletzungsursache inkonsistent und widersprüchlich ausgefallen sind. In den ersten Einvernahmen machte er nicht geltend, das Opfer hätte sich an diesem Betonsockel verletzt («Ich kann nicht genau sagen, auf was sie gefallen ist» [pag. 251 Z. 91] bzw. «Ich wüsste nichts Spezielles. […] Irgendwo wird sie wohl aufgeschlagen sein» [pag. 269 Z. 246 ff.