Ein Sturz darauf würde überhaupt keinen Sinn ergeben. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass das IRM einen morphometrischen Vergleich mit den Verletzungen macht. Demgegenüber ist der Betonsockel des Kreuzes aufgrund der Aussagen des Beschuldigten etwas detaillierter zu betrachten. Sehr auffallend ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion vom 12. Juli 2021 die das Opfer darstellende Figurantin nicht in unmittelbarer bzw. nächster Nähe zum Betonsockel des Kreuzes verortete (pag. 1123 ff., insb. 1129 f.), sondern doch in gewisser Entfernung davon, auch wenn es sich schätzungsweise bloss um ca. einen Meter